Satzung der Kgl. priv. FSG Steingaden - Stand Januar 2017

Satzung der Königlich Privilegierten Feuerschützengesellschaft Steingaden

 

§ 1 Name und Zweck

(1) Die Gesellschaft führt den Namen

Königlich Privilegierte Feuerschützengesellschaft Steingaden und hat ihren Sitz in Steingaden

(2) Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund der Allgemeinen Schützenordnung für das Königreich Bayern vom 25. August 1868 (Reg.Bl.Sp. 1729) und erkennt die Allgemeine Schützenordnung an.

(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.

(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

 § 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

(2) Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.

 § 3 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten.

(2) Über die Aufnahme in die Gesellschaft entscheiden das Schützenmeisteramt und die Generalversammlung. Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.

(3) Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

(4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern beschließen das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuss gemeinsam.

Die Verleihung erfolgt in der Generalversammlung.

Ehrenmitgliedern kann der Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuss verliehen werden. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.

 § 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 2 Buchst, c),

c) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der Urkundenfälschung

d) durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.

(2) Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei Aufnahme nicht unbescholten war. § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied das nicht zum Schluss eines Jahres austritt, hat die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

 § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,

b) sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,

c) die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes zu befolgen,

d) die ihnen von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,

e) den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossene Beiträge pünktlich zu bezahlen.

§ 6 Gesellschaftsdisziplin

(1) Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.

(2) Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch

a) Geldbußen bis zum Betrage von 50,00 Euro,

b) Ausschluss von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben,

c) befristeten oder dauernden Ausschluss aus der Gesellschaft.

(3) Eine Geldbuße kann allein oder neben dem Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen oder dem befristeten Ausschluss aus der Gesellschaft verhängt werden. Geldbußen fallen in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung einer Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.

Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister oder in seinem Auftrag durch den 2. Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht worden ist.

(4) Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesellschaftsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und mindestens ein Schützenmeister, ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Besteht bei der Gesellschaft kein Gesellschaftsausschuss, so entscheidet das Schützenmeisteramt allein.

(5) Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.

(6) Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluss bekannt gegeben worden ist, schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde an das Schützenmeisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die Einlegung der Beschwerde bewirkt, dass der Beschluss noch nicht wirksam wird.

(7) Das Schützenmeisteramt kann den Betroffenen von den Gesellschaftsveranstaltungen und von sportlichen Wettbewerben ausschließen, bis die Beschwerdefrist (Abs. 6 Satz 1) abgelaufen oder über eine von ihm eingelegte Beschwerde entschieden worden ist. Legt der Betroffene hiergegen Beschwerde ein, so muss das Schützenmeisteramt innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, die über die Beschwerde entscheidet. Sie entscheidet in diesem Fall auch über die Beschwerde nach Abs. 6.

§ 7 Gesellschaftsorgane

Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuss und die Generalversammlung.

 § 8 Das Schützenmeisteramt

(1) Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister,

dem 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem Geschäftsführer und dem

1. Sportleiter. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft und volljährig sein.

(2)  Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im Schützenmeisteramt und vertritt die Gesellschaft nach außen; er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird, wenn er verhindert ist, durch den 2.Schützenmeister vertreten.

(3) Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen.

(4) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt. Bei nur einem Wahlvorschlag für ein Amt ist eine andere Art der Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch in der Generalversammlung erhoben wird. Ihre Amtszeit ist so zu bemessen, dass in einem Jahr zwei und im darauffolgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen.

(6) Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines Amtes entheben. An der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefasst werden.

(7)  Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.

(8) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.

 § 9 Gesellschaftsausschuss

(1) Der Gesellschaftsausschuss besteht aus 9 Beisitzern.

(2) Die Generalversammlung wählt die Beisitzer für die Dauer von 2 Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr fünf und im darauffolgenden Jahr vier Beisitzer zu wählen sind. Bei mehr als einem Wahlvorschlag für ein Amt ist in schriftlicher und geheimer Abstimmung zu wählen.

(2) Wählbar sind volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Gesellschaftsausschuss, dessen Versammlungen nur auf Einladung und unter dem Vorsitz des 1. Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt vorlegt.

(4) Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet der §§3 Abs. 2, 6 Abs. 5 und 12 Abs. 4 in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:

a) Abschluss von Verträgen für die Gesellschaft,

b) Aufstellung des Haushaltsplanes für die Gesellschaft,

c) Erlass allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.

(5) Der Gesellschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 bleiben unberührt.

(6) Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister.

(2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anders bestimmt.

(3) Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

(4) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muss dem Schützenmeister spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.

(5) Ein Beschluss der Generalversammlung ist stets erforderlich für:

a) eine Änderung der Satzung (§ 15)

b) die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer,

c) die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes, und des Gesellschaftsausschusses,

d) die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes,

e) die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,

f) die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft,

h) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§ 6 Abs. 6 und 7),

i) die Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens,

k) die Auflösung der Gesellschaft.

(7) Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.

(8) Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.

Eine außerordentliche Generalversammlung muss ferner einberufen werden, wenn

a) eine Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt,

b) ein Mitglied gegen den Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen Beschwerde einlegt (§ 6 Abs. 7).

(9) Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige im örtlichen Steingadener Mitteilungsblatt einzuladen.

 § 11 Abteilungen

(1) Die Mitglieder der Gesellschaft können sich mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes zu Abteilungen oder Gruppen (z. B. Damen, Böllerschützen, Luftgewehr u. andere) zusammenschließen.

Die Generalversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.

(2) Die Geschäftsordnung einer Abteilung oder Gruppe darf der Satzung der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen, sie ist vom Schützenmeisteramt zu genehmigen. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Genehmigung des Schützenmeisteramtes festgesetzt werden.

§ 12 Schützenjugend

(1) Die Gesellschaftsmitglieder bis 25 Jahre bilden die Schützenjugend. Sie scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 25. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für die Beitragsfestsetzung und die Sportordnung.

(2) Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Diese ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.

(3) Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet.

(4) Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen zurückgeben.

Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

 § 13 Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

(1) Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.

(2) Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses. Die Generalversammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert werden soll.

(3) Der Geschäftsführer führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Abordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.

(4) Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom 1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplans bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des Gesellschaftsausschusses anordnen. Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.

(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Geschäftsführer hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.

(7) Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Geschäftsführer unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor.

Die vom Schützenmeisteramt und dem Gesellschaftsausschuss genehmigte Jahresrechnung ist zwei, von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählten, Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses.

(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf herabsinkt.

(2) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Gemeinde Steingaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Vorrang hat eine Verwendung zur Förderung des Schießsports, des Sportwesens oder des Brauchtums.

§ 15 Satzungsänderungen

 

(1) Die Satzung kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen geändert werden.

(2) Das Schützenmeisteramt hat die Satzungsänderungen unverzüglich dem Landratsamt Weilheim-Schongau vorzulegen, mit der Bitte, die Genehmigung der Regierung von Schwaben einzuholen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung von Schwaben in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch gelten, aufgehoben.

 

Stand: Januar 2017